AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der DMG Diesel Motoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Geltung

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

2. Die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der DMG GmbH, nachfolgend “Verkäufer” genannt, werden ausschließlich durch die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Diese gelten künftig also auch, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf.

3. Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur dann, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Waren von uns ausgeliefert sind, und zwar unabhängig davon, in welcher Form uns der Auftrag übermittelt wurde (Telefon, Fax, e-mail etc.).

Die Klausel “wie bereits geliefert” – oder eine sinngemäße Klausel – bezieht sich immer nur auf die Qualität der gelieferten Waren, nicht aber auf den Preis.

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Zusagen, die von den Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Anzahl.

2. a) Es gelten ausschließlich die Preise, die wir schriftlich bestätigt haben. Nach dieser Bestätigung bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Preis-, Kosten- oder Lohnsteigerungen berechtigen uns, den Preis im Rahmen dieser Steigerung zu erhöhen, wenn mehr als sechs Wochen dazwischen liegen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich die Selbstkosten und/oder Währungsrelationen nicht nur unwesentlich zu Ungunsten des Verkäufers ändern, es sei denn, der Käufer erklärt sich bereit, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen.

b) Alle Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Fabrik des Verk&aumL;ufers und schließen Verpackung, Frachtkosten, Ausfuhr­/Einfuhrabgaben sowie Zölle etc. nicht ein.

3. Die die Produkte des Verkäufers betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Angaben sind unverbindlich. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und verbindlich.

III. Lieferung

1. a) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

b) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers nicht. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers nicht. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

c) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach b) Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

d) Die in den Buchstaben a) bis c) dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verändern sich um die Dauer, die der Käufer für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt. Höhere Gewalt, beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen wie beispielsweise durch Feuer oder Arbeitskämpfe sowie behördliche Anordnungen wie Import- und Exportbestimmungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern ebenfalls die in Buchstaben a) bis c) dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

e) Verändern höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen nach Buchstabe d) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung des Verkäufers erheblich oder wirken sie auf dessen Betrieb erheblich ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist verein­bart war.

f) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

2. a) Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Adresse. Die Ware reist, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn sie vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Rücksendungen von Waren und Leergut reisen ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportschäden hat der Käufer sofort beim Spediteur anzumelden und sich bestätigen zu lassen; sie berechtigen den Käufer nicht zur Annahme- und Zahlungsverweigerung.
Sofern vom Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben wird, erfolgen Versand und Ver­packung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl der geeignetsten oder günstigsten Versand- und Verpackungsart oder des Versandweges.

b) Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen oder hat der Käufer selbst für den Transport der Waren zu sorgen, erfolgt der Gefahrübergang 10 Tage nach dem Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

IV. Zahlung

1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. 10 Tage nach Rechnungsdatum kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden vom Verkäufer benannte Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer niedrigere Zinsen nachweist. Die Zinsen betragen mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten

3. Wechsel und/oder Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und in jedem Fall nur erfüllungshalber hereingenommen. Wechsel müssen diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sein. Kosten und Spesen der Diskontierung gehen zu Lasten des Käufers.

4. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig. Das gleiche gilt, sofern über den Käufer ungünstige Kreditauskünfte eingehen. Sofortige Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn erfüllungshalber Schecks oder Wechsel angenommen wurden oder Stundung gewährt wurde. In diesen Fällen kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen oder nach entsprechender Androhung vom Vertrag zurücktreten. Die Vorauszahlung kann nach Wahl des Verkäufers durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.

5. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen des Verkäufers bleiben bis zur vollständigen Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sein Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für seine Saldoforderung. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

2. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Das verarbeitete Produkt dient seiner Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Produkten zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe weiter veräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Diese Forderung wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dient seiner Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. a) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

b) Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er die Vorbehaltsware wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einen gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

5. Der Käufer ist verpflichtet, das gelieferte Produkt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Zerstörung, Brand, Transportschäden u. ä. zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, dessen Abschluß und Aufrechterhaltung auf Verlangen des Verkäufers nachzuweisen sind, tritt der Käufer an den Verkäufer ab. Wird der Versicherungsnachweis vom Käufer nicht erbracht, so ist der Verkäufer berechtigt, zu Lasten des Käufers die gelieferte Ware zu versichern.

6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen durch Dritte muß der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, Dritte unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

7. st der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die gelieferten Gegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende oder die dem Eigentumsvorbehalt in ihren Wirkungen am nächsten kommende Sicherung als vereinbart. Ist zum Bestehen des jeweiligen Rechts die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung dieses Rechts notwendig sind.

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe schriftlich erhoben werden.
Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung beim Verkäufer eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung beim Verkäufer eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen und verfristet.

2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum des Verkäufers. Eine Nacherfüllung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber als mangelhaft gerügte Waren zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, so entfallen nach Fristsetzung alle Mängelansprüche.

4. a) Ein Mangel liegt nicht vor bei Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen sowie bei zumutbaren geringfügigen Abweichungen in der Konstruktion.

b) Transportschäden stellen keine Mängel dar und sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und beim Spediteur geltend zu machen. Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder wenn der Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch andere vornehmen lässt. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

c) Für gebrauchte Kaufgegenstände wird vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung keine Gewährleistung übernommen.

5. Diese Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Der Käufer kann wegen Mangelhaftigkeit der Waren oder wegen sonstiger Pflichtverletzung des Verkäufers Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, sei er vertraglich, quasivertraglich oder außervertraglich, nur verlangen bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren Schaden begrenzt Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluß gilt nicht für eine von dem Verkäufer abgegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus Produkthaftung bleiben von diesem Haftungsausschluß unberührt.

6. Über den Einsatz des Lieferproduktes entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern der Verkäufer nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe von V. 5.

7. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln und wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

VII. Schlussvorschriften

1. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.

2. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Rege­lungen des UN-Kaufrechts CISG.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Duisburg, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch die für den Geschäftssitz des Käufers bzw. dessen federführende Niederlassung zuständigen Gerichte anzurufen.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen möglichst umgehend durch rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen.

DMG
Diesel-Motoren-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung

Stand 2010